§ 30 Ehegattennachzug
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 676
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Nach Gewicht
- BVerwG, 30.03.2010 – 1 C 8/09Ehegattennachzug; Erfordernis der Verständigung in deutscher Sprache; Verfassungsmäßigkeit; keine Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf DrittstaatsangehörigeZitiert von 131
- VG München, 25.09.2025 – M 27 K 24.7616Zitiert von 1
- VG Berlin, 18.07.2012 – 7 K 329.11 VZitiert von 3
- VG Münster, 30.07.2009 – 8 K 169/09Zitiert von 1
- BVerwG, 25.06.2019 – 1 C 40/18Rechtmäßigkeit neuer Beschränkungen der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer, die zwischen dem Inkrafttreten des EWGAssRBes Nr. 2/76 und dem Inkrafttreten des EWGAssRBes Nr. 1/80 eingeführt wurdenZitiert von 16
- BVerwG, 04.09.2012 – 10 C 12/12Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen; Spracherfordernis; verfassungskonforme AuslegungZitiert von 93
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.03.2026 – 5 C 7.24Kein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes bei zeitweiser Hinderung der Einreise des im Ausland lebenden Ehegatten
- VG Frankfurt am Main, 19.03.2026 – 2 K 120/24.F
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.2026 – 11 S 1219/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/30#abs-1 (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/30#abs-2 (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/30#abs-3 (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/30#abs-4 (4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/30#abs-5 (5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.